Newsletter DE

Besteuerung von internationalen Holdinggesellschaften: Entwurf in letzter Lesung angenommen.

Die Staatsduma hat Änderungen des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation erörtert, mit denen die Besteuerung von internationalen Holdinggesellschaften verbessert werden soll. Das Gesetz tritt mit Ausnahme einer Reihe von Bestimmungen mit der Veröffentlichung in Kraft.

Unter anderem sind geplant:

  • die Möglichkeiten der internationalen Holdinggesellschaften bei der Wahl der Anlageform(en) für die Anwendung ermäßigter Einkommensteuersätze zu erweitern. Dadurch wird eine Reihe neuer Formen solcher Investitionen eingeführt. Hat eine internationale Holdinggesellschaft bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes begonnen, stellt es bis spätestens 29. Dezember 2023 einen Antrag auf Beginn der Verpflichtung gemäß Artikel 284.10 Absatz 4 der Abgabenordnung (Artikel 2 Absatz 11 Buchstabe „b“, Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzentwurfs);
  • das Verfahren der Vorabgenehmigung der von der internationalen Holdinggesellschaft gewählten Investitionsform(en) mit dem Subjekt der Russischen Föderation festzulegen (Artikel 2 Absatz 11 Buchstabe „b“ des Gesetzentwurfs);
  • Einführung eines flexiblen Ansatzes für die Beurteilung der Erfüllung des Personal- und Raumbedarfs durch internationale Unternehmen, die internationale Holdinggesellschaften sind, während des ersten Einkommensteuerzeitraums. Die Bestimmung kann auf die Besteuerung von Einkünften angewandt werden, die ab 2022 bezogen (gezahlt) werden (Artikel 2 Absatz 11 Buchstabe „a“, Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzentwurfs);
  • festzulegen, dass internationale Unternehmen, die im Jahr 2023 eingetragen werden, innerhalb von 12 Monaten Unterlagen einreichen können, um den Status internationaler Holdinggesellschaft zu erhalten (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe „a“, Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzentwurfs);
  • die Übertragung von Arbeitsergebnissen oder Vermögenswerten von der internationalen Holdinggesellschaft auf ein Subjekt der Russischen Föderation oder eine kommunale Einrichtung gemäß Artikel 284.10 Absätze 2 bis 4 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation von der Mehrwertsteuer zu befreien (Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzentwurfs);
  • der internationalen Holdinggesellschaft die Möglichkeit zu geben, auf den Gewinnsatz von 5 % auf Einkünfte in Form von Zinsen auf Schuldverschreibungen jeglicher Art zu verzichten, wenn die Bedingungen des Artikels 284.10 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation erfüllt sind. Internationale Holdinggesellschaften sind internationale Unternehmen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in der Reihenfolge der Umklassifizierung eingetragen sind, können innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Befreiung beantragen (Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe „c“, Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzentwurfs);
  • die beherrschende Person einer ausländischen Organisation, in deren Rangfolge eine internationale Gesellschaft eingetragen ist, von der Strafe für die Nichtvorlage einer Meldung über kontrollierte ausländische Gesellschaft zu befreien. Dies ist möglich, wenn die ausländische Organisation nach ihrem eigenen Recht beendet wird. Die Regelung gilt für Anmeldungen, die für Zeiträume ab 2022 eingereicht werden (Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzentwurfs).

Das Gesetz tritt mit Ausnahme einer Reihe von Bestimmungen mit der Veröffentlichung in Kraft.

Dokument: Entwurf des Bundesgesetzes N 330129-8.