Die Änderungen gelten für Versicherungsprämienzahler, die ausländische Arbeitnehmer beschäftigen. Gleichzeitig werden letztere nach internationalen Verträgen nicht als Versicherte 1 oder 2 Versicherungsarten anerkannt.
Beiträge aus Zahlungen an diese Personen werden nun getrennt nach Art der Pflichtversicherung berechnet. Der Zahlungsbetrag wird als Prozentsatz der Beitragshöhe ermittelt, die zu einem Einheitstarif oder zu einem einheitlichen ermäßigten Tarif berechnet wird. Folgende Werte werden verwendet:
Wir möchten Sie daran erinnern, dass früher Beiträge aus Zahlungen an diese Mitarbeiter zu einem einheitlichen Satz gezahlt wurden. Dies ergab sich aus den Erläuterungen des Finanzministeriums. Dokument: Bundesgesetz vom 04.08.2023 N 427-FZ.
Beiträge aus Zahlungen an diese Personen werden nun getrennt nach Art der Pflichtversicherung berechnet. Der Zahlungsbetrag wird als Prozentsatz der Beitragshöhe ermittelt, die zu einem Einheitstarif oder zu einem einheitlichen ermäßigten Tarif berechnet wird. Folgende Werte werden verwendet:
- für die Rentenversicherung - 72,8 %;
- die Versicherung bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit und Mutterschaft - 8,9 %;
- die Krankenversicherung - 18,3 %.
Wir möchten Sie daran erinnern, dass früher Beiträge aus Zahlungen an diese Mitarbeiter zu einem einheitlichen Satz gezahlt wurden. Dies ergab sich aus den Erläuterungen des Finanzministeriums. Dokument: Bundesgesetz vom 04.08.2023 N 427-FZ.