Dies ist in Übereinstimmung mit dem föderalen Gesetz N 549-FZ vom 19.12.2022, das das Verfahren zur Bestätigung des Rechts auf die Anwendung des Nullsatzes der Mehrwertsteuer auf Ausfuhren regelt. Die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Unterabsätze 1, 2, 4 - 6 und in Artikel 165 Absatz 2 und 2.1 des Steuergesetzbuches vorgesehenen Register zeitgleich mit der Mehrwertsteuererklärung für das erste Quartal 2024 bei den Steuerbehörden eingereicht werden können, hat der Föderale Steuerdienst seine empfohlenen Formulare und Formate zur Verfügung gestellt.
Dokument: Schreiben des Föderalen Steuerdienstes der Russischen Föderation vom 18.01.2024 N EA-4-15/440@ “Über die in den Absätzen 1, 2, 4 - 6 S. 1, S. 2 und S. 2.1 des Art. 165 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation”.
Um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Unterabsätze 1, 2, 4 - 6 und in Artikel 165 Absatz 2 und 2.1 des Steuergesetzbuches vorgesehenen Register zeitgleich mit der Mehrwertsteuererklärung für das erste Quartal 2024 bei den Steuerbehörden eingereicht werden können, hat der Föderale Steuerdienst seine empfohlenen Formulare und Formate zur Verfügung gestellt.
Dokument: Schreiben des Föderalen Steuerdienstes der Russischen Föderation vom 18.01.2024 N EA-4-15/440@ “Über die in den Absätzen 1, 2, 4 - 6 S. 1, S. 2 und S. 2.1 des Art. 165 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation”.