Bei der Erbringung von elektronischen Dienstleistungen durch die ausländischen Steuerzahler wird die Mehrwertsteuererklärung für den Steuerzeitraum abgegeben, in dem diese Verordnung in Kraft getreten ist.
Name des neuen Dokuments: Verordnung des Föderalen Steuerdienstes Russlands vom 05.12.2023 Nr. ЕД-7-3/933@ „Über die Genehmigung des Formulars der Mehrwertsteuererklärung bei der Erbringung von elektronischen Dienstleistungen durch die ausländischen Steuerzahler, des Verfahren zu seinem Ausfüllen sowie des Formats für die elektronische Abgabe der Mehrwertsteuererklärung bei der Erbringung von elektronischen Dienstleistungen durch die ausländischen Steuerzahler“ (Eingetragen beim Justizministerium Russlands am 15.02.2024 Nr. 77277).
Das zuvor gültige Erklärungsformular, genehmigt durch die Verordnung des Föderalen Steuerdienstes Russlands vom 30.11.2016 Nr. ММВ-7-3/646@, ist für kraftlos erklärt.
Name des neuen Dokuments: Verordnung des Föderalen Steuerdienstes Russlands vom 05.12.2023 Nr. ЕД-7-3/933@ „Über die Genehmigung des Formulars der Mehrwertsteuererklärung bei der Erbringung von elektronischen Dienstleistungen durch die ausländischen Steuerzahler, des Verfahren zu seinem Ausfüllen sowie des Formats für die elektronische Abgabe der Mehrwertsteuererklärung bei der Erbringung von elektronischen Dienstleistungen durch die ausländischen Steuerzahler“ (Eingetragen beim Justizministerium Russlands am 15.02.2024 Nr. 77277).
Das zuvor gültige Erklärungsformular, genehmigt durch die Verordnung des Föderalen Steuerdienstes Russlands vom 30.11.2016 Nr. ММВ-7-3/646@, ist für kraftlos erklärt.