Eine geschätzte Verbindlichkeit wird mit dem Betrag angesetzt, der die bestmögliche Schätzung der zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Ausgaben widerspiegelt. Der Steuerpflichtige bestimmt diesen Betrag unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Steuerbetrags, seiner Absicht, die Sicherheitsleistung zu überweisen (nicht zu überweisen), und der Verwirklichung seines Rechts auf Vorsteuerabzug.
Bei einer angemessenen Änderung der Absicht und auf der Grundlage der tatsächlichen Übertragung (Nichtübertragung) der Sicherheitszahlung kann die geschätzte Verbindlichkeit zum 31. Dezember 2023 angepasst werden.
In den Zwischenabschlüssen für die 9 Monate des Jahres 2023 spiegeln sich:
die Höhe der geschätzten Steuerschuld - als Teil der geschätzten Verbindlichkeiten;
der Betrag der geschätzten Verbindlichkeit, der als Aufwand verbucht wird - in der Zeile "Sonstiges" der Finanzergebnisrechnung.