Auf Initiative des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation sieht das Gesetz vor, dass die geprüfte Person (oder ihr Vertreter) ohne gesonderte Genehmigung des Leiters des Prüfungsorgans oder seines Stellvertreters die Zollprüfungsmaterialien einsehen kann. Dies gilt für Dokumente, die beispielsweise keine Staatsgeheimnisse betreffen.
Der Zoll stellt Materialien spätestens 5 Arbeitstage nach Einreichung des formlosen Antrages zur Verfügung. Für den Vertreter muss eine notariell beglaubigte Vollmacht ausgestellt werden.
Die geprüfte Person hat unter anderem das Recht, Dokumente zu kopieren und zu fotografieren sowie Auszüge zu machen. Derzeit sieht das Gesetz über die Zollregelung keine solche Möglichkeit vor.
Die Dokumente, die Informationen enthalten, die der Offenlegung durch den Zoll nicht unterliegen, können in Form des Auszuges eingesehen werden. Darüber hinaus müssen diese Materialien unter anderem Daten zu den bei der Prüfung festgestellten Verletzungen der Gesetzgebung enthalten.
Dokument: Föderales Gesetz vom 14.10.2024 Nr. 347-ФЗ
Der Zoll stellt Materialien spätestens 5 Arbeitstage nach Einreichung des formlosen Antrages zur Verfügung. Für den Vertreter muss eine notariell beglaubigte Vollmacht ausgestellt werden.
Die geprüfte Person hat unter anderem das Recht, Dokumente zu kopieren und zu fotografieren sowie Auszüge zu machen. Derzeit sieht das Gesetz über die Zollregelung keine solche Möglichkeit vor.
Die Dokumente, die Informationen enthalten, die der Offenlegung durch den Zoll nicht unterliegen, können in Form des Auszuges eingesehen werden. Darüber hinaus müssen diese Materialien unter anderem Daten zu den bei der Prüfung festgestellten Verletzungen der Gesetzgebung enthalten.
Dokument: Föderales Gesetz vom 14.10.2024 Nr. 347-ФЗ