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Es wurde das Verfahren zur Bestätigung des MwSt-Nullsatzes für Dienstleistung vereinfacht, die mit der Warenbeförderung im Rahmen der internationalen Verträge verbunden sind.

Im neuen Verfahren gibt es keine Anforderung daran, dass die Beförderungsdokument die Vermerke der Zollbehörden haben, um den MwSt.-Satz von 0% auf Beförderungs- und Speditionsdienstleistungen und Dienstleistungen für die Bereitstellung von Schienenfahrzeugen und/oder Containern anzuwenden, die in Unterp. 2.7 P. 1 Artikel 164 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation vorgesehen sind.

Es wurde die Liste der Dokumente angepasst, die die Rechtmäßigkeit der Anwendung des MwSt-Nullsatzes beim Verkauf der oben angegebenen Dienstleistungen sowie der Dienstleistungen für die internationale Warenbeförderung begründen; es wird das Verfahren zur Bestätigung für die Begründetheit der Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 0 Prozent und der Steuerabzüge beim Verkauf einer Reihe von Arbeiten (Dienstleistungen) präzisiert.

Dokument: Föderales Gesetz vom 22.04.2024 Nr. 92-FZ „Über die Änderung der Artikel 164 und 165 des Teils Zwei des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation.“