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Es wurde das Gesetz unterschrieben, das die Möglichkeit vorsieht, den Vorzug für die Einkommenssteuer der natürlichen Personen bei der Umschreibung von Vermögenswerten der kontrollierten ausländischen

Durch P. 60.2 Artikel 217 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation wurde der Steuervorzug für die Einkommensteuer der natürlichen Personen festgelegt, der es den natürlichen Personen, die in der Russischen Föderation steuerlich ansässig sind, ermöglicht, die russischen Vermögenswerte, die sie über ihre KAG besitzen, steuerfrei auf sich selbst umzuschreiben.

Durch das angenommene Gesetz:

  • wurde der angegebene Verzug für 2024 verlängert;
  • sieht die Möglichkeit für die Zwecke der Befreiung von der Einkommenssteuer der natürlichen Personen vor, die Besitzdauer der Vermögenswerte in der KAG auf die Besitzdauer dieser Vermögenswerte nach der Umschreibung gemäß dem in P. 60.2 Artikel 217 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation vorgesehenen Verfahren anzurechnen.

Es wurden auch Änderungen an den Bestimmungen, die die Bedingungen für die Anwendung des angegebenen Vorzugs für die Einkommensteuer der natürlichen Personen festlegen, und an den Besonderheiten der Anwendung des 0%-igen Satzes auf die Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer auf Transaktionen mit Aktien (Beteiligungen am Stammkapital) unter Berücksichtigung der Besitzdauer dieser Vermögenswerte vorgenommen.

Dokument: Föderales Gesetz vom 29.05.2024 Nr. 121-FZ „Über die Änderung des Artikels 217 des Zweiten Teils des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation.“