Dem Entwurf zufolge werden die Versicherungsbeiträge zur obligatorischen Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Föderalen Gesetz vom 22.12.2005 Nr. 179-FZ im angegebenen Zeitraum wie bisher gezahlt.
Es wird außerdem vorgeschlagen, die geltenden Vorzugstarife (in Höhe von 60% des festgesetzten Höhe) für Einzelunternehmer bei Zahlungen an Arbeitnehmer, die behinderte Menschen der Gruppen I, II und III sind, beizubehalten.
Dokument: Entwurf des Föderalen Gesetzes „Über die Versicherungstarife der obligatorischen Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten für 2025 und für den Planungszeitraum von 2026 und 2027“ (der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation nicht vorgelegt).
Es wird außerdem vorgeschlagen, die geltenden Vorzugstarife (in Höhe von 60% des festgesetzten Höhe) für Einzelunternehmer bei Zahlungen an Arbeitnehmer, die behinderte Menschen der Gruppen I, II und III sind, beizubehalten.
Dokument: Entwurf des Föderalen Gesetzes „Über die Versicherungstarife der obligatorischen Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten für 2025 und für den Planungszeitraum von 2026 und 2027“ (der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation nicht vorgelegt).