Änderungen im Arbeitsgesetzbuch: Die wichtigsten Neuerungen ab dem 1. September 2026
• Änderungen beim Personalabbau
Beim Personalabbau wurde die Liste der Mitarbeiter erweitert, die nicht als Erste entlassen werden dürfen. Ein vorrangiges Recht auf den Erhalt ihres Arbeitsplatzes erhalten Mitarbeiter, die nach einer Mobilmachung, einem Wehrdienst oder einer freiwilligen Teilnahme an einer militärischen Operation an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt sind.
Rechtsgrundlage: Art. 179 des Arbeitsgesetzbuchs der Russischen Föderation
• Überstunden
Die Obergrenze für Überstunden pro Jahr kann durch einen Tarifvertrag oder eine Branchenvereinbarung von 120 auf 240 erhöht werden, wobei Arbeitnehmer mit Gesundheitsgefährdungsgrad 3 und 4 davon ausgenommen sind. Der Einsatz von Arbeitnehmern im Vorruhestandsalter, Rentnern und Arbeitnehmern mit Gesundheitsgefährdungsgrad 1 und 2 über 120 Stunden hinaus ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung und bei Fehlen medizinischer Kontraindikationen zulässig.
Die Vergütung von Überstunden im Rahmen von 120 Stunden erfolgt nach den geltenden Bestimmungen: die ersten zwei Stunden zum anderthalbfachen Satz, die folgenden Stunden zum doppelten Satz; ab der 121. Stunde wird jede Stunde mindestens zum doppelten Satz vergütet. Der Arbeitnehmer behält das Recht, nach eigenem Wunsch anstelle der erhöhten Vergütung eine zusätzliche Freizeit in Anspruch zu nehmen.
• Teilzeitbeschäftigung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach dem schriftlichen Antrag eines berechtigten Arbeitnehmers über die Festlegung einer Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden.
• Rückruf aus dem Urlaub
Das Verbot des Rückrufs von Arbeitnehmern mit gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Arbeitsbedingungen aus dem Urlaub wird teilweise aufgehoben – dies ist nur zur Verhinderung oder Beseitigung der Folgen einer Katastrophe oder eines Arbeitsunfalls zulässig, wobei die Vergütung mindestens das Doppelte des üblichen Entgelts betragen muss und die Möglichkeit besteht, den verbleibenden Teil des Urlaubs zu einem geeigneten Zeitpunkt nachzuholen.
• Befristeter Arbeitsvertrag
Im Einvernehmen der Parteien dürfen befristete Arbeitsverträge nun mit Arbeitnehmern von Kleinunternehmen mit bis zu 70 Beschäftigten abgeschlossen werden, statt wie bisher mit bis zu 35 Beschäftigten.
• Kündigung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber erhält das Recht, einen Arbeitnehmer wegen grober Verstöße zu entlassen, selbst wenn das Strafverfahren vor Gericht aus nicht rehabilitierenden Gründen wegen Diebstahls, Veruntreuung, vorsätzlicher Zerstörung oder Beschädigung fremden Eigentums am Arbeitsplatz eingestellt wurde.
Dokument: Föderales Gesetz vom 25.05.2026 Nr. 144-FZ