Newsletter DE

COVID-19 Steuervergünstigungen für ausländische Unternehmen, Aufnahme in das KMU-Register

Derzeit sind Steuervergünstigungen und Steuerstundungen für Unternehmen vorgesehen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
  • die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist in der Liste der betroffenen Branchen aufgeführt, die durch den Regierungserlass Nr. 434 vom 03.04.2020 genehmigt wurde;
  • das Unternehmen ist seit dem 1. März 2020 im Register der kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden als KMU-Register bezeichnet) eingetragen.
Wenn ein Unternehmen nicht im KMU-Register eingetragen ist und seine Tätigkeit nicht in der Liste der betroffenen Branchen aufgeführt ist, unterliegt es keiner Steuerstundung.
Bisher wurden Unternehmen mit ausländischer Beteiligung von mehr als 49% nicht in das KMU-Register aufgenommen, seit 2018 gab es jedoch Änderungen. Je nachdem, wie groß ein ausländischer Teilnehmer ist, kann nun ein Unternehmen in das KMU-Register eingetragen werden.

Die Voraussetzungen für die Eintragung von einem Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in das KMU-Register sind folgende:
  • Das Einkommen eines ausländischen Teilnehmerunternehmens für 2019 übersteigt nicht 2 Milliarden Rubel,
  • und die Mitarbeiterzahl beträgt nicht mehr als 250 Personen.
Wenn das Unternehmen (oder präziser der Teilnehmer) diese Anforderungen erfüllt, müssen Änderungen am KMU-Register vorgenommen werden.
Änderungen werden nur für den zukünftigen Zeitraum vom 1. Juli bis 4. Juli des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres vorgenommen. Änderungen können nur von Wirtschaftsprüfungsorganisationen (in Russland) vorgenommen werden, die bestätigen, dass das Unternehmen die Anforderungen für die Eintragung in das KMU-Register erfüllt.

Diese Änderung wirkt sich jedoch nur auf den zukünftigen Zeitraum aus. Lassen Sie uns wiederholen, dass die Vergünstigungen und der Steuerstundung derzeit nur für Unternehmen vorgesehen sind, die seit dem 1. März 2020 ebenfalls im KMU-Register eingetragen sind. Es ist nicht bekannt, ob Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen ergriffen werden, die nach diesem Datum in das KMU-Register aufgenommen wurden.

Ab dem 1. April 2020 können Organisationen und Einzelunternehmer, die im Register der kleinen und mittleren Unternehmen eingetragen sind (diese Bedingung ist obligatorisch!), ermäßigte Sätze anwenden. Die Ermäßigung gilt jedoch nur für Zahlungen an Personen, die den Mindestlohn übersteigen, der auf der Grundlage der Ergebnisse jedes Kalendermonats festgelegt wird.

Wir überwachen weiterhin die Situation mit COVID-19 und helfen unseren Kunden - ausländischen Unternehmen Steuervorteile zu erhalten. 

Verfolgen Sie unsere Nachrichten.

Ihr DVP Team